Werbung um neue Gewerkschaftsmitglieder durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte
Unternehmen dürfen grundsätzlich auch betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten die Werbung neuer Mitglieder in dem Betrieb nicht untersagen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gewerkschaft in dem Unternehmen bereits Mitglieder hat. Das Zutrittsrecht hat jedoch im Einzelfall hinter dem Recht des Arbeitgebers auf einen störungsfreien Betriebsablauf zurückzutreten. Eine betriebliche Störung bejahte das Bundesarbeitsgericht, wenn sich die betriebsfremden Gewerkschaftler während der Mittagsöffnungszeiten Zutritt zur Betriebskantine verschaffen, dort die Arbeitnehmer ansprechen und in längere Gespräche verwickeln.
Beschlüsse des BAG vom 28.02.2006
1 AZR 460/04 und 461/04
Pressemitteilung des BAG