Gleichbehandlung und Antidiskriminierung

In Kürze: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt – hat das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG). Die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützten Personen erhalten Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, sofern diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Aber auch schon lange vor der Einführung des Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) galt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Grundsatz schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern begünstigenden Maßnahmen keinen einzelnen Mitarbeiter aus willkürlichen Gründen schlechter stellen darf als andere vergleichbare Arbeitnehmer. Im § 2 Abs. 3 AGG wird auch klargestellt, dass die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch dieses Gesetz nicht berührt wird. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch das AGG daher nicht abgelöst sondern lediglich ergänzt.

Unzulässige Stellenausschreibung wegen Alters
Eine Stellenausschreibung darf sich nicht ausdrücklich an "junge" Bewerber richten, weil ein deratiger Wortlaut gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt (BAG-Urteil vom 19. August 2010 - Az.: 8 AZR 530/08). Zum Sachverhalt: Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts verlangt.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

  Kredite Vergleichen


Geschlechtsbezogene Benachteiligung des Mannes
Das BAG-Urteil vom 27. 4. 2000 - 8 AZR 295/ 99 zur Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung eines Filialleiters verdeutlicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unser Autor, Herr Rechtsanwalt G. Kaßing beschreibt in einer leicht verständlichen und mit etwas Humor gespickten Sprache den Sachverhalt des Urteils wie folgt:

Eine Spielwarenhandelskette hatte per Zeitungsinserat eine "Filialleiterin mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbildung" gesucht. Auf diese Stelle bewarb sich nun ein Groß- und Außenhandelskaufmann männlichen Geschlechts, und bekam nach eineinhalb Monaten seine Unterlagen mit dem lapidaren Hinweis zurück, die Stelle sei anderweitig besetzt worden. Es folgten dann noch die üblichen guten Wünsche für den weiteren beruflichen Werdegang, die jedem Jobsuchenden immer die Zornesröte ins Gesicht treiben.

Unser Mann gab nun aber nicht auf sondern forschte nach, wer denn die Stelle bekommen hatte. Und dabei stellte er fest, dass ihm eine Frau den Job vor der Nase weggeschnappt hatte und zwar auch noch eine, die bislang nur als Teilzeit-Verkäuferin gearbeitet und vorher noch nie eine Filiale geleitet hatte. Der Mann ging vors Gericht und verlangte eine Entschädigung von umgerechnet 1.500 Euro. Er sei nur deshalb nicht eingestellt worden, weil er ein Mann sei, und das sei ungerecht und verstoße gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mann tatsächlich Recht. Schon die Ausschreibung der Stelle als "Filialleiterin" sei ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht gewesen. Angesichts dieser einseitigen Annoncierung des Jobs müsse nun der Arbeitgeber nachweisen, dass er bei der Einstellung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung der Geschlechter beachtet habe.

Nun trug das Spielwarenunternehmen zwar noch vor, die eingestellte Bewerberin sei besser qualifiziert gewesen als der abgewiesene Mann - aber da haperte es dann mit den Beweisen. Und deshalb ging das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall tatsächlich von einer Diskriminierung des Mannes durch den Arbeitgeber aus und sprach die Entschädigung von 1.500 Euro zu. Jubel bei den allseits unterdrückten Männern. Und die Frauen? Die denken sich Ihren Teil und merken sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Denn umgekehrt wird natürlich auch ein Schuh draus. Auch eine bei einer Einstellung benachteiligte Frau kann sich natürlich dieses Urteil zunutze machen. Und seien wir mal ehrlich - dieser Fall der Diskriminierung ist immer noch der weitaus häufigere.

AGG bereits bei Stellenausschreibung berücksichtigen
Der Arbeitgeber muss schon bei der Stellenausschreibung die Regelungen des AGG berücksichtigen. So darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Beispiel: Keine Verwendung diskiminierender Formulierungen. Aus diesem Grund sind sehr viele Stellenausschreibungen geschlechtsneutral formuliert. Es heißt dann "Für .... ein(e) Mitarbeiter(in) gesucht". Sie kennen diese Ansprache von Politikern: "die Bürger und Bürgerinnen ..." Geschlechtsspezifische Ausnahmen sind aber - wo erforderlich - zulässig. Beispiel: "Für den Frauenchor unseres Hauses suchen wir noch eine Sopranistin ..." usw.

Das Gesetz nennt im § 15 AGG als Sanktion bei einem Verstoß "Entschädigung und Schadensersatz". Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber ggf. verpflichtet, dem abgewiesenen Bewerber neben dem Vermögensschaden eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, die bis zu 3 Monatsgehältern ausmachen kann. Um keinen "Ärger" mit den Regeln nach dem AGG zu bekommen, verwenden die Arbeitgeber daher bei der Ablehnung von Bewerbern "neutrale Sprechblasen".

Verwandt: Altersgrenze im Tarifvertrag ist wirksam
Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps