Beginn des Kündigungsschutzes gleichgestellter Arbeitnehmer
Für die Kündigung eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten (Behinderung von 30 bis 50 Prozent) ist die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts erforderlich. Für gleichgestellte Personen greift dieser besondere Kündigungsschutz jedoch frühestens drei Wochen nach Antragstellung ein. Dies gilt auch dann, wenn dem Antrag auf Schwerbehinderung rückwirkend stattgegeben wurde.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.10.2005
10 Sa 502/05
NZA-RR 2006, 186