Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sah dafür allerdings keinen Grund (6 U 145/00). Beschäftigte von anderen Unternehmen abzuwerben, entspreche der Marktwirtschaft, die schließlich von der freien Konkurrenz lebe. Nur unter besonderen Umständen sei das als sittenwidrig anzusehen (z.B. dann, wenn der Personalberater die Mitarbeiterin zum Vertragsbruch verleitet hätte).
Ein kurzer Anruf störe auch den Betriebsablauf nicht, so das OLG. Wenn der Headhunter also nur kurz Kontakt aufnehme, um mit dem betreffenden Arbeitnehmer einen Gesprächstermin zu vereinbaren, müsse der Arbeitgeber das hinnehmen. Er könne seine Mitarbeiter sowieso nicht vor jeder Einflussnahme von außen abschirmen. Außerdem hätten diese auch ein berechtigtes Interesse an Informationen, die für ihre Position auf dem Arbeitsmarkt von Bedeutung seien.
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