Insolvenzgeld: Provisionen müssen berücksichtigt werden

Ist ein Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne beziehungsweise Gehälter nur noch teilweise beziehungsweise gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen (Insolvenzereignis) die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form eines Insolvenzgeldes. [Mehr hierzu im Artikel Arbeitnehmerrechte bei Insolvenz (Insolvenzgeld)]. Gehen Sie daher bei Bedarf zu dem verlinkten Artikel für Ihr Recht bei Arbeitgeber-Insolvenz.

An dieser Stelle wird nur kurz darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht eine Entscheidung über die Berechnung des Insolvenzgeldes erlassen hat, die in erster Linie Außendienstmitarbeitern oder anderen Arbeitnehmern mit einem hohen Anteil erfolgsabhängiger Vergütung zugute kommt. Danach müssen die Arbeitsagenturen bei der Bemessung des Insolvenzgeldes nicht nur das Festgehalt, sondern auch die variablen Vergütungsbestandteile einbeziehen.
Urteil des BSG vom 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R, ArbRB 2006, 98

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