Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz

Die Diskussion um die private Nutzung des Internets ("Surfen im Web") am Arbeitsplatz und das Empfangen und Senden von privaten Mails ist für Juristen des Arbeitsrechts sowie in manchen Unternehmen auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Für und Wider ohne Ende.

Dabei kann das Ausmaß der privaten Nutzung (Zeit sowie Umfang der Daten) eine Rolle spielen oder ob zum Beispiel das Unternehmen das private Telefonieren erlaubt. Private Telefonate oder private Mails während der Arbeitszeit sollten daher nur wenig Zeit beanspruchen. Sonst droht eine Abmahnung.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat im Urteil vom 31.05.2010 - 12 SA 875/09 bekräftigt, dass bei exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig ist. Im Urteilsfall hatte es der Verwaltungsangestellte aber auch deutlich übertrieben. So hatte er über mehrere Wochen hinweg täglich über einhundert private Mails von seinem Büro-Computer versendet.

Der Leitsatz des LAG Niedersachsen lautet: "Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC".

Private Nutzung des Internets und erlaubte Kündigung
Die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung und das sogar dann, wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Dieses interessante Urteil fällte das LAG Rheinland Pfalz vom 26.02.2010 - 6 Sa 682/09.

Der Mitarbeiter hatte im Urteilsfall folgenden Wortlaut einer Erklärung unterschrieben: Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Das Landesarbeitsgericht hat mit dem o.a. Urteil der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers entsprochen. Das LAG hielt die Kündigung nicht für sozial gerechtfertigt. Begründung: Der Arbeitgeber müsse zusätzlich nachweisen, dass es durch die private Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis hatte der Arbeitgeber nicht erbracht. Stattdessen hat der Arbeitgeber genau aufgelistet, zu welchen Zeiten das Internet vom Mitarbeiter privat genutzt wurde. Auch der Inhalt der vom Mitarbeiter aufgerufenen Seiten - wie zum Beispiel seine Bank (www.s-bank.de) bewirkt nicht eine Kündigung.

In der interessanten Urteilsbegründung zur privaten Intenertnutzung wird ausdrücklich vom LAG nochmals ausgesprochen: "Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist nach § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG nur begründet, wenn eine dem Betriebsfrieden dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu erwarten ist. Hierbei sind grundsätzliche strenge Anforderungen zu stellen, weil das Kündigungsschutzgesetz den Arbeitnehmer vor dem Verlust des Arbeitsplatzes durch sozialwidrige Kündigungen bewahren will".

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in mehreren Entscheidungen mit diesem Thema zu befassen. Danach kann das Arbeitsverhältnis aus folgenden Gründen wegen privater Internetnutzung gekündigt werden. Regelmäßig ist aber eine Kündigung erst nach einer erfolglosen vorherigen Abmahnung zulässig.

Fazit: Mit den obigen Urteilen sehen die Richter die private Nutzung des Internet am Arbeitsplatz auch als voll akzeptiertes Kommunikationsmedium an. Durch privates Surfen kommt es zwar auch zum Verlust an Arbeitszeit. Die Leitungskosten können hingegen vernachlässigt werden. Die Kommunikation über das Internet und die moderne Form der Vernetzung bringen mit dem einhergehenden Informationsfluss häufig nicht nur dem Arbeitnehmer Vorteile, sondern auch dem Arbeitgeber. Nach eingehenden Kommentaren können wir auch sagen, dass die Besucher in dieser Finanztip-Rubrik "Arbeitsrecht" zwar vorwiegend eher der Arbeitnehmerseite zuzurechnen sind. So mancher Besucher handelt aber im Auftrage des Arbeitgebers.

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