Das Herunterladen von Online-Dateien zu privaten Zwecken rechtfertigt jedoch trotz eines ausdrücklichen Verbots der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres eine Kündigung, wenn keine exzessive Nutzung vorliegt und die über den Firmen-PC heruntergeladenen Dateien weder einen pornografischen noch einen strafbaren Inhalt enthalten. In diesem Fall kann der Arbeitgeber grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2007
9 Sa 234/07
Justiz Rheinland-Pfalz online
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