Kommt die vom Patienten (angeblich) abgeschickte Krankmeldung nicht dort an, muss die Versicherung das Krankengeld gleichwohl bereits ab dem Zeitpunkt der Krankschreibung und nicht erst nach tatsächlicher Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit bezahlen.
Urteil des LSG NRW vom 26.08.2004
16 KR 324/03
PR Heft 11/04, Seite 8.6
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