Entgeltfortzahlung bei Erkrankung an Feiertag
Gilt in einem Unternehmen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip, d. h. dass das zu zahlen ist, was der Arbeitnehmer verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen, so steht dem an einem Feiertag erkrankten Arbeitnehmer zusätzlich zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Anspruch auf den tariflichen Feiertagszuschlag zu.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn für die Entgeltfortzahlung das (meist übliche) so genannte Referenzprinzip anwendbar gewesen wäre, das auf den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate abstellt.
Urteil des BAG vom 01.12.2004 - 5 AZR 68/04