Keine Diskriminierung bei krankheitsbedingter Kündigung eines älteren Arbeitnehmers

Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18.8.2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

In der Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen - im Vergleich zu jüngeren Kollegen - erhöhten krankheitsbedingten Fehlzeiten, ist nicht zwingend eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinn der §§ 1, 3 Abs. 2 AGG zu sehen. Eine unzulässige Altersdiskriminierung scheidet nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg insbesondere dann aus, wenn der ältere Arbeitnehmer deutlich häufiger gefehlt hat als der Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer in seiner Altersgruppe.
Urteil des LAG Baden-Württemberg v. 18.06.2007 - 4 Sa 14/07

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