Das gilt - so das Bundesarbeitsgericht - auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Erreichen der Rentengrenze hat. Diese Regelung erscheint nicht so gewichtig, dass sie die erforderliche Prüfung aller Umstände des Einzelfalls und aller Interessen beider Parteien von vornherein ausschließt. Im Gegenteil kann gerade die dauerhafte Pflicht zur Entgeltfortzahlung zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer noch verhältnismäßig jung und nach den ärztlichen Feststellungen voraussichtlich dauerhaft arbeitsunfähig ist.
Urteil des BAG vom 12.01.2006
2 AZR 242/05
Pressemitteilung des BAG
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