Die Möglichkeit einer Annahme unter Vorbehalt darf nicht umgangen werden. Hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein einvernehmliches Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages gemacht, das der Arbeitnehmer ablehnt, darf der Arbeitgeber nur dann eine Beendigungskündigung aussprechen, wenn er den Mitarbeiter zuvor auf die Möglichkeit einer Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt hingewiesen hat.
Urteil des BAG vom 21.04.2005
2 AZR 244/04
NJW-Spezial 2005, 517
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