Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Rechtsauffassung nicht und wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Ein einmal erteilter Urlaub ist für den Arbeitgeber stets unwiderruflich. Hierauf muss er bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Nur wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf des erteilten Urlaubs ausdrücklich vorbehält, hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben. Im entschiedenen Fall war der Urlaubsanspruch durch die Freistellung erloschen.
Urteil des BAG vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05
Redaktioneller Hinweis: Siehe zu diesem Thema den umfassenden Ratgeber zu Job und Urlaub
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