Grundsätze bei Kündigung wegen Minderleistung

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg stellt folgende Grundsätze zur Kündigung von Arbeitgebern mit verminderter Leistungsfähigkeit bzw. -bereitschaft auf: Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist danach nur berechtigt, wenn feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann. Hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert es, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu erforschen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Daher kann der Arbeitgeber nicht offen lassen, ob beim Fahrer Lade-, Lese- oder Orientierungsprobleme für die regelmäßigen Verspätungen ursächlich sind. Der Arbeitgeber muss schließlich nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls beweisen, dass und warum zumutbare Organisations- und Abhilfemaßnahmen nicht versucht worden sind oder erfolglos geblieben wären.

Urteil des LAG Nürnberg vom 12.06.2007
6 Sa 37/07
Pressemitteilung

des LAG Nürnberg

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