Hierbei kam es darauf an, ob die Arbeitsverweigerung ein böswilliges Unterlassen von Erwerb i. S. des § 615 Satz 2 BGB darstellte. Das Bundesarbeitsgericht ließ zwar keinen Zweifel daran, dass die angebotene Tätigkeit nicht der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit entsprach. Gleichwohl kann es einem Arbeitnehmer verwehrt sein, eine vertraglich nicht geschuldete Arbeitsleistung abzulehnen, die der Arbeitgeber von ihm während des fortdauernden Arbeitsverhältnisses verlangt. Bestehen für die Änderung dringende Gründe, denen nicht von vornherein eine Billigung versagt werden kann, handelt der Arbeitnehmer rücksichtslos, wenn er die Arbeit allein deswegen ablehnt, weil sie nicht vertragsgemäß ist. Bei der Frage des Zahlungsanspruchs sind in solchen Fällen daher die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung hat nunmehr die Vorinstanz vorzunehmen.
Urteil des BAG vom 07.02.2007
5 AZR 422/06
Der Betrieb 2007, 975
NJW 2007, 2062
|
|
|
|