Kündigung wegen fremdenfeindlichen Verhaltens

Die andauernden Beleidigungen eines ausländischen oder auslandsstämmigen Arbeitskollegen stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar und rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Eine derartige Verfehlung wiegt so schwer, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Arbeitgeber müssen es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitnehmer offen fremdenfeindliche Tendenzen zur Schau trägt.

Urteil des ArbG Berlin vom 05.09.2006
96 Ca 23147/05
Pressemitteilung des ArbG Berlin

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