Prüfungspflicht des Arbeitgebers vor Kündigung
Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung immer prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht doch auf einem vorhandenen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigen kann. Eine mögliche Weiterbeschäftigung in einem anderen Konzernbetrieb reicht nicht aus. Das heißt, der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Konzerns anzubieten.
In der Praxis ist es meistens problematisch, ob zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung ein vergleichbarer Arbeitsplatz tatsächlich frei ist. So sind Arbeitsplätze von vorübergehend abwesenden Mitarbeitern (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit etc.) keine "freien" Arbeitsplätze. Hingegen sind Arbeitsplätze, die vorübergehend von Leiharbeitnehmern besetzt sind, grundsätzlich als "freie" Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Eine Stelle ist auch dann "frei", wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, diese mit einem externen Bewerber zu besetzen. Hier hat der Bestandsschutz des zu kündigenden Arbeitnehmers Vorrang. Ist die freie Stelle höherwertig, wird also besser bezahlt, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch hierauf. Er hat keinen Anspruch auf eine Beförderung.
Prüfung der möglichen Weiterbeschäftigung
Ob eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht, ist zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung zu beurteilen. Kann der Arbeitgeber absehen, dass während der Kündigungsfrist - also bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers - eine vergleichbare Stelle frei wird, so ist auch dieser Arbeitsplatz "frei" und dem Arbeitnehmer anzubieten, bevor ihm gekündigt wird. Gleiches gilt für einen Arbeitsplatz, bei dem bereits feststeht, dass er in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Stelle zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Vergleichbar sind Arbeitsplätze, für die der Arbeitnehmer fachlich und persönlich geeignet ist. Er muss über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, ggf. ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, den Arbeitnehmer für den veränderten Arbeitsplatz durch Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu qualifizieren.
Weiterbeschäftigung zu schlechteren Konditionen
Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden könnte und er sich damit einverstanden erklärt hat. In Betracht kommt etwa eine Versetzung auf einen geringerwertigen Arbeitsplatz oder eine Teilzeitbeschäftigung. Falls sich der Arbeitnehmer hiermit nicht einverstanden erklärt hat, muss der Arbeitgeber zunächst versuchen, die Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Arbeitsbedingungen im Wege der Änderungskündigung durchzusetzen, bevor er das Arbeitsverhältnis durch eine Beendigungskündigung auflöst.
Fazit: Im Ergebnis darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen, wenn eine freie vergleichbare Stelle vorhanden ist. Kündigt der Arbeitgeber aber, ohne vorher eine Einigung zu erzielen oder eine Änderungskündigung auszusprechen, so ist diese Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer sollte dann seine Rechte geltend machen und innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
| Verwandt: Kündigungsschutzrechte der Arbeitnehmer |
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