Kündigung nach Diebstahl während Freistellungsphase

Der Betreiber einer Supermarktkette vereinbarte mit einem dort beschäftigten Schlachter eine stufenweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während der vereinbarten Altersteilzeit sollte nur noch eine außerordentliche Kündigung möglich sein. Der Mitarbeiter kaufte während der bereits angelaufenen Freistellungsphase bei seinem Arbeitgeber ein und wurde dabei beim Diebstahl einer Packung Frischkäse ertappt. Das Unternehmen erklärte die fristlose Kündigung, die in 2. Instanz schließlich vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt wurde.

Der Zulässigkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung wegen eines Diebstahls oder Diebstahlverdachts steht es nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Auch in dieser Zeit besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dieses wurde in dem entschiedenen Fall durch den Diebstahl zerstört. Der Arbeitgeber musste sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, dem Schlachter ein Hausverbot zu erteilen und so weiteren Diebstählen vorzubeugen.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.01.2005
2 Sa 413/04
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps