Der Zulässigkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung wegen eines Diebstahls oder Diebstahlverdachts steht es nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet. Auch in dieser Zeit besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein besonderes Vertrauensverhältnis. Dieses wurde in dem entschiedenen Fall durch den Diebstahl zerstört. Der Arbeitgeber musste sich auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, dem Schlachter ein Hausverbot zu erteilen und so weiteren Diebstählen vorzubeugen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 18.01.2005
2 Sa 413/04
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein
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