Kündigung nach unerlaubten Privatfahrten mit Firmenwagen

Trotz einer bereits erfolgten Abmahnung nutzte ein Arbeitnehmer mehrere Male außerhalb der Arbeitszeit einen Dienstwagen für private Fahrten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hilfsweise wurde auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hielt zwar die fristlose Kündigung für unwirksam, billigte aber die ordentliche Kündigung. Für das Gericht reichte das wiederholte Fehlverhalten des Mitarbeiters für eine Kündigung aus. Dem Arbeitgeber war es jedoch in diesem Fall zumutbar, die vierwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.

Urteil des ArbG Frankfurt/Main vom 09.03.2005
22 Ca 9208/04
Pressemitteilung des ArbG Frankfurt/Main

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