Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigung wegen Insolvenz

Ein Arbeitnehmer, dem im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz gekündigt wurde, hat nur dann einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der insolvente Betrieb übernommen wird, also ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der wesentliche Teil des Personals, das bisher die maßgeblichen Tätigkeiten des insolventen Unternehmens ausgeübt hat, weiterbeschäftigt wird.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2007
11 Sa 911/06
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz

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