In einem solchen Fall setzt eine Kündigung jedoch eine besonders schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten voraus, wobei es unter anderem auf den Umfang der privaten Internetnutzung, auf die damit einhergehende Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder eine dadurch herbeigeführte Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ankommt. Ob das cirka zehnmalige Aufrufen von Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt und das Abspeichern derartiger Bilddateien ausreicht, ließ das Bundesarbeitsgericht offen. Diese Frage hat nun die Vorinstanz durch entsprechende Beweiserhebungen zu klären.
Urteil des BAG vom 31.05.2007
2 AZR 200/06
Pressemitteilung des BAG
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