Fehlt eine solche betriebliche Anordnung, dürfen nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln Arbeitnehmer von einer Duldung privater Telefonate und der Internetnutzung ausgehen, soweit ein angemessenes Maß nicht überschritten wird. Ein Zeitaufwand von zehn Minuten pro Tag für privates Internetsurfen bzw. privates Telefonieren ist noch als angemessen anzusehen. Eine Kündigung ist in einem derartigen Fall unwirksam.
Urteil des LAG Köln vom 11.02.2005
4 Sa 1018/04
Pressemitteilung des LAG Köln
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