Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, weil die Kündigung während seiner vorübergehenden Urlaubsabwesenheit bei ihm eingegangen ist, muss das Arbeitsgericht die Klage auf Antrag noch nachträglich zulassen. Die Klageeinreichung ist dann allerdings unverzüglich nachzuholen. Als lediglich vorübergehende Urlaubsabwesenheit sieht das Landesarbeitsgericht einen Zeitraum von maximal sechs Wochen an.
Urteil des LAG Nürnberg vom 23.08.2005
6 Ta 136/05
Pressemitteilung des LAG Nürnberg
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