Fristlose Kündigung bei grob fahrlässig herbeigeführter Erkrankung

Führt ein Arbeitnehmer in grob fahrlässiger Weise seine Arbeitsunfähigkeit herbei, kann dies eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Diesen Fall nahm das Bundesarbeitsgericht bei einem als Gutachter bei einer Krankenkasse angestellten Arzt an, der trotz einer Krankschreibung an einer Skitour teilnahm und sich dabei Knochenbrüche zuzog, die seine Genesung erheblich verzögerten.

Zudem meinte der Arbeitgeber zu Recht, dass der Arzt gerade bei seiner Tätigkeit als Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem medizinischen Dienst einer Krankenkasse durch sein Verhalten jegliche Glaubhaftigkeit eingebüßt hatte. Das Gericht folgte dieser Argumentation und hielt deshalb eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich.

Urteil des BAG vom 02.03.2006
2 AZR 53/05
Handelsblatt vom 08.03.2006

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