Keine Kündigung wegen offener Kritik an Arbeitgeber

Übt ein Mitarbeiter öffentlich Kritik an seinem Arbeitgeber, ist oftmals schwer zu entscheiden, ob dadurch ein kündigungswürdiges Fehlverhalten oder eine vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung vorliegt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vertritt hierzu die Auffassung, dass bei einer Kritik durch einen Arbeitnehmer in Form eines offenen Briefes jedenfalls dann noch kein Grund zur Kündigung zu sehen ist, wenn sich der Mitarbeiter sachlich mit einem betrieblichen Vorgang auseinandersetzt und niemanden vorsätzlich beleidigt oder verleumdet.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.08.2006
8 Sa 245/06
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz

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