Zumindest bei einem gekündigten Leiharbeitnehmer reicht in der Regel der Hinweis des Verleiharbeitgebers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören - so das Bundesarbeitsgericht in seiner Begründung - zum typischen Unternehmensrisiko eines Zeitarbeitsunternehmens und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Urteil des BAG vom 18.05.2006
2 AZR 412/05
Pressemitteilung des BAG
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