Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Wegfall eines Auftrags

Eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist. Der Arbeitgeber muss allerdings den dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darstellen.

Zumindest bei einem gekündigten Leiharbeitnehmer reicht in der Regel der Hinweis des Verleiharbeitgebers nicht aus, der bisherige Auftrag, in dessen Rahmen der Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde, sei beendet und es lägen keine Anschlussaufträge vor. Kurzfristige Auftragslücken gehören - so das Bundesarbeitsgericht in seiner Begründung - zum typischen Unternehmensrisiko eines Zeitarbeitsunternehmens und sind nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Urteil des BAG vom 18.05.2006
2 AZR 412/05
Pressemitteilung des BAG

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