Kündigung nach drei Abmahnungen

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung soll für den Arbeitnehmer eine Warn-·und Hinweisfunktion erfüllen. Sein Fehlverhalten soll ihm genau vor Augen geführt werden. Darüber hinaus muss dem Mitarbeiter ausdrücklich angekündigt werden, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Die Warnfunktion kann jedoch u. U. dann ihre Wirkung verlieren, wenn mehreren Abmahnungen keine Kündigung des Arbeitgebers folgt.

Von diesem Grundsatz macht das Bundesarbeitsgericht aber dann eine Ausnahme, wenn Anlass der Abmahnungen leichtere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers waren. Angesichts der im Arbeitsleben weit verbreiteten Praxis, bei leichteren Pflichtverletzungen vor einer Kündigung mehrere Abmahnungen auszusprechen, kann im Regelfall nicht bereits die dritte Abmahnung als "entwertet" angesehen werden. Sie erfüllt daher weiterhin ihre Warnfunktion. Die Kündigung kann demzufolge durchaus auch auf drei vorangegangene Abmahnungen gestützt werden.

Urteil des BAG vom 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

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