Zunächst bemängelte das Gericht, dass der Kraftfahrer nicht zuerst durch eine Abmahnung zur Leistungssteigerung angehalten wurde. Eine Kündigung wegen personenbedingter Minderleistungen ist nur berechtigt, wenn feststeht, dass keine Besserung der Arbeitsleistung erwartet werden kann; hierfür kann der erfolglose Ausspruch einer Abmahnung Indiz sein. Im Übrigen erfordert es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung alles Zumutbare unternimmt, um die Ursache der Minderleistung zu ergründen und entsprechende Hilfestellungen zu versuchen. Hier bemängelte das Gericht die unzureichende Einarbeitungszeit des Gekündigten. Auch wären die Probleme durch eine bessere Routenplanung einzudämmen gewesen. Schließlich hätte für eine Kürzung der Überstunden eine Änderungskündigung als milderes Mittel zur Verfügung gestanden.
Urteil des LAG Nürnberg vom 12.06.2007
6 Sa 37/07
NJW-Spezial
2007, 580
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