Kündigung: Surfen im Internet zu Privatzwecken
Beim Surfen eines Arbeitnehmers im Internet zu Privatzwecken kann, wie beim vergleichbaren privaten Telefonieren am Arbeitsplatz, eine Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers vorliegt und der Arbeitnehmer diesem Verbot auch nach einschlägiger Abmahnung nachhaltig zuwiderhandelt.
Sind Art und Ausmaß des Verbots privater Internetnutzung am Arbeitsplatz unklar, kommt eine außerordentliche Kündigung vor Klarstellung bzw. einer Abmahnung nicht in Betracht.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004
7 Sa 1243/03
Computer & Recht 2005, 215