Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund innerhalb dieses Zeitfensters auch mehrfach geschehen, z.B., wenn formelle Bedenken hinsichtlich einer bereits ausgesprochenen Kündigung bestehen und diese daher vorsorglich wiederholt wird. Das Bundesarbeitsgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass das Kündigungsrecht durch die erste Kündigung nicht "verbraucht" ist, sondern die Kündigung, ohne dass es einer erneuten Zustimmung des Integrationsamts bedarf, nochmals ausgesprochen werden kann.
Urteil des BAG vom 08.11.2007
2 AZR 425/0
NJW 2008, 1757
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