Die Voraussetzungen und das Verfahren werden im allgemeinen Artikel zum Recht auf Kirchenaustritt erläutert. An dieser Stelle geht es nur um das Arbeitsrecht. Grundsatz: Wer mit der "Kirche" einen Arbeitsvertrag hat, kann nicht so einfach ohne Konsequenzen aus der Kirche austreten. So steht in manchen Arbeitsverträgen, dass der Mitarbeiter sich mit der katholischen Kirche im "Einklang" befinden muss. Ein Kirchenaustritt würde zumeist auf eine Kündigung hinauslaufen.
Diese Grenze sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Falle einer Pflegerin in einem kirchlichen Altenheim, der gekündigt wurde, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten war, nicht überschritten (Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008 - 7 Sa 250/08).
So gab der EGMR in seinem Urteil vom 23.09.2010 - Az. 425/03 der Beschwerde eines Kirchenmusikers statt, der sich von seiner Ehefrau trennte und mit einer neuen Partnerin zusammen lebte und mit dieser auch ein Kind hatte. Die Richter monierten insbesondere, dass die Güterabwägung zwischen kirchlichen Rechten und den Rechten der Arbeitnehmer umfassend und offen sein müsse. So wären auch sozialen Aspekte einzubeziehen. Die deutschen Arbeitsgerichte hätten das neue Familienleben des Kirchenmusikers und dessen Schutz durch Art. 8 EMRK nicht ausreichend berücksichtigt. Als Folge waren die rechtlich geschützten Interessen des Arbeitnehmers gar nicht mit denen der Kirche abgewogen worden. Indirekt sind damit die Kirchen aufgefordert worden alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Zu den sozialen Faktoren zähelen auf Seiten des Arbeitnehmers zum Beispiel ihre Stellung im Betrieb, der Grad ihrer sozialen Abhängigkeit vom kirchlichen Arbeitgeber und auch die Chancen älterer Arbeitnehmer auf einen neuen Arbeitsplatz
In einem anderen Fall ging es vor dem EGMR um einen Mormonen, der in seiner Kirche als Gebietsdirektor für die Öffentlichkeitsarbeit in Europa tätig war. Er war verheiratet und wurde von der Kirche gekündigt als er ein außereheliches Verhältnis zu einer anderen Frau einging. Der EGMR sieht in diesem Fall keinen Verstoß gegen das Recht aus Art. 8 EMRK. Der Mitarbeiter sei als Mormone aufgewachsen und habe sich darüber im Klaren sein müssen, welche Bedeutung die eheliche Treue für seinen Arbeitgeber gehabt habe und dass ein außereheliches Verhältnis mit den erhöhten Loyalitätspflichten als Direktor Öffentlichkeitsarbeit für Europa unvereinbar sei.
Eine Kündigung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Loyalitätsverstoß auch bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile im Einzelfall ein hinreichend schweres Gewicht hat. Das BAG hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung etwas gelockert und schließt sich insoweit den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an. Die Kündigung des Chefarztes sei deshalb sozial ungerechtfertigt im sinne des § 1 KSchG. Zwar hat sich der Chefarzt einen Loyalitätsverstoß zuschulden kommen lassen, dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beträchtliches Gewicht zukommt. Insgesamt überwog jedoch das Interesse des Chefarzt an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zu den Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre nach wie vor steht und an ihren Anforderungen nur aus einem dem innersten Bezirk seines Privatlebens zuzurechnenden Umstand scheiterte.
Fazit: Auch mit den Urteilen des EGMR bleibt die alte Rechtsprechung grundsätzlich bestehen. Es sind lediglich die besonderen sozialen Aspekte beider Seiten im Einzelfall zu berücksichtigen.
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