Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Wiederverheiratung
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind bei der Frage, ob ein arbeitsvertraglicher Verstoß als wichtiger Grund für eine Kündigung anzusehen ist, die moralischen Grundsätze einer Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen (so genannte Tendenzbetriebe). Die Arbeitsgerichte sind bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum Kündigungsrecht daher an die Vorgaben des kirchlichen Trägers gebunden. Die Gerichte haben lediglich sicherzustellen, dass die Religionsgemeinschaften nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen.
Das Bundesarbeitsgericht ließ daher die Kündigung eines Kirchenmusikers während der Probezeit zu, die allein deshalb ausgesprochen wurde, weil dieser nach seiner Scheidung nach russisch-orthodoxem Ritus wiedergeheiratet hatte. Eine derartige Kündigung verstößt - anders als bei einem weltlichen Arbeitgeber - nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Daran änderte auch nichts, dass der Mitarbeiter bei seiner Einstellung nicht nach etwaigen Beschäftigungshindernissen gefragt wurde.
Urteil des BAG vom 16.09.2004
2 AZR 447/03
MDR 20/2004, R8