Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte die Kündigung für unwirksam. Es handelte sich nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des Arbeitsvertrages, sondern nur um eine Gefälligkeit einem Freund gegenüber. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer noch krank geschrieben war, hielten die Richter für unerheblich. Die Krankheit, ein gebrochener Großzeh, war so gut wie ausgeheilt. Außerdem hatte die Tätigkeit als Telefonist keinerlei negative Auswirkungen auf den Genesungsprozess.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.12.2006
5 Sa 288/06
Handelsblatt vom 21.03.2007
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