Keine Kündigung wegen Nebentätigkeit während Krankschreibung

Ein Taxiunternehmer bat einen Freund, einen Busfahrer, wegen Erkrankung einer Telefonistin kurzfristig in der Nacht von Samstag auf Sonntag in der Taxizentrale auszuhelfen. Obwohl der Busfahrer noch krank geschrieben war, sprang er bereitwillig ein. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, folgte prompt die Kündigung wegen der arbeitsvertraglich untersagten Nebentätigkeit.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erklärte die Kündigung für unwirksam. Es handelte sich nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des Arbeitsvertrages, sondern nur um eine Gefälligkeit einem Freund gegenüber. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer noch krank geschrieben war, hielten die Richter für unerheblich. Die Krankheit, ein gebrochener Großzeh, war so gut wie ausgeheilt. Außerdem hatte die Tätigkeit als Telefonist keinerlei negative Auswirkungen auf den Genesungsprozess.

Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.12.2006
5 Sa 288/06
Handelsblatt vom 21.03.2007

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