Kündigung wegen unerlaubter Nebentätigkeit
Geht ein Arbeitnehmer während bestätigter Arbeitsunfähigkeit einer privaten Nebentätigkeit nach, die der geschuldeten Arbeit ähnelt, so kann dies den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt wurde. Unerheblich für die Beurteilung des Fehlverhaltens ist, dass der Arbeitnehmer körperliche Arbeiten schuldet, seine Arbeitsunfähigkeit hingegen auf psychischen Problemen (hier wegen angeblichen Mobbings) beruht.
Urteil des LAG Nürnberg vom 07.09.2004
6 Sa 116/04
Pressemitteilung des LAG Nürnberg