Nichtgrüßen des Chefs kein Kündigungsgrund
Bloße Unhöflichkeiten stellen keine Beleidigung des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten dar und rechtfertigen daher in der Regel nicht den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Köln erklärte dementsprechend die Kündigung eines Mitarbeiters, der aus Verärgerung über eine angekündigte betriebsbedingte Kündigung seinen Chef mehrere Male nicht gegrüßt hatte, für unwirksam. Der überempfindliche Firmeninhaber scheiterte schließlich auch mit seinem Antrag, das Gericht möge das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auflösen, da eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten sei.
Urteil des LAG Köln vom 29.11.2005
9 (7) Sa 657/05
Pressemitteilung des LAG Köln