Kündigung nach Vermögensdelikt zulasten des Arbeitgebers

Ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers ist in der Regel ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Dies ist jedoch nicht zwingend. Eine außerordentliche Kündigung ist in einem derartigen Fall nur dann gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam dem Interesse des gekündigten Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses größere Bedeutung zu. Der Mitarbeiter war bereits seit fast 30 Jahren beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig. Sein Verhalten hatte zudem keine negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, da die entwendeten Gegenstände ohnehin als Müll entsorgt worden wären.

Urteil des BAG vom 16.12.2004
2 ABR 7/04
Pressemitteilung des BAG

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