In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kam dem Interesse des gekündigten Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses größere Bedeutung zu. Der Mitarbeiter war bereits seit fast 30 Jahren beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig. Sein Verhalten hatte zudem keine negativen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, da die entwendeten Gegenstände ohnehin als Müll entsorgt worden wären.
Urteil des BAG vom 16.12.2004
2 ABR 7/04
Pressemitteilung des BAG
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