Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Werkstudenten kein Kündigungsgrund

Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die Kündigung eines Arbeitnehmers u. a. dann zulässig, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen nunmehr für den Fall verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student aufgrund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.

Urteil des BAG vom 18.01.2007
2 AZR 731/05
Pressemitteilung des BAG

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