Das Arbeitsgericht Hamburg sieht in dem Unterschriftszusatz "i. A" (für "im Auftrag") keinen entsprechenden Vertretungshinweis. Im Gegenteil: Wer im Auftrag eines anderen handelt, gibt gerade keine eigene Erklärung ab, sondern fungiert praktisch nur als dessen Bote. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Unterschrift einer Kündigungserklärung nicht aus.
Urteil des ArbG Hamburg vom 08.12.2006
27 Ca 21/06
Handelsblatt vom 07.02.2007
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