Kündigung mit Unterschriftszusatz "i. A." unwirksam

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie von einem Vertretungsbefugten des Unternehmens unterschrieben ist. Vertretungspersonen müssen ihre Eigenschaft durch entsprechende Zusätze (in der Regel "i. V.") erkennbar machen.

Das Arbeitsgericht Hamburg sieht in dem Unterschriftszusatz "i. A" (für "im Auftrag") keinen entsprechenden Vertretungshinweis. Im Gegenteil: Wer im Auftrag eines anderen handelt, gibt gerade keine eigene Erklärung ab, sondern fungiert praktisch nur als dessen Bote. Dies reicht für eine ordnungsgemäße Unterschrift einer Kündigungserklärung nicht aus.

Urteil des ArbG Hamburg vom 08.12.2006
27 Ca 21/06
Handelsblatt vom 07.02.2007

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps