Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sah in dem Vorfall ebenfalls ein gravierendes Fehlverhalten des Mitarbeiters. Allerdings meinten die Richter, es wäre dem Arbeitgeber angesichts des affekthaften Handelns des Arbeitnehmers durchaus zumutbar gewesen, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Das Gericht verwarf daher die fristlose Kündigung, hielt jedoch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung für rechtens.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 26.04.2006
10 Sa 49/06
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz
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