In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde dem Arbeitnehmer das Original vorgelegt, auf dem er sodann eine "Empfangsbestätigung" unterschrieb. Dieses Schriftstück behielt der Arbeitgeber und händigte dem Arbeitnehmer nur eine Kopie der Kündigung aus. Obwohl dem Arbeitnehmer an sich das Original zu übergeben ist, hielten es die Bundesrichter für den Zugang ausreichend, dass der Gekündigte Gelegenheit hatte, den Text des Originalschreibens zu lesen. Ob er diesen tatsächlich gelesen hat, ist für den Zugang rechtlich unerheblich. Da die Kündigung schriftlich vorlag, war auch dem gesetzlichen Formerfordernis Genüge getan.
Urteil des BAG vom 04.11.2004
2 AZR 17/04
NZA 2005, 513
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