Häufiges Zuspätkommen rechtfertigt Kündigung
Kommt ein Arbeitnehmer innerhalb von zweieinhalb Jahren trotz einschlägiger Abmahnungen insgesamt fünfzehnmal zu spät, ist eine Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn es sich in der Regel jeweils nur um wenige Minuten handelte. Die durch die Unpünktlichkeit in dieser Häufung eintretende Verletzung der Leistungspflicht und die damit verbundene Störung des Betriebsfriedens muss der Arbeitgeber (hier Betreiber einer Autowaschanlage) auf Dauer nicht hinnehmen.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 28.11.2006
5 Sa 271/06
Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein