Kündigung: Klage / Sperrzeit / Gütetermin

Neue umfangreiche Ratgeber zum Kündigungsrecht
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer ordentlichen und auch mit einer außerordentlichen Kündigung sind in deutlich erweiterter Form im neuen Ratgeber Ordentliche Kündigung sowie im Artikel Hinweise zum Kündigungsschutz sowie speziellen Artikeln enthalten. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link bzw. dem Block zur Kündigung (Ende Arbeit) in der linken Spalte, um sich über die Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Kündigung umfassend zu informieren.

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Ist die Klage bei Gericht anhängig, wird das Gericht zunächst einen Gütetermin anberaumen und versuchen, zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Die könnte so aussehen, dass die Kündigung wegen offensichtlicher Chancenlosigkeit zurückgenommen wird (eher selten) oder dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Die Einigung findet ausschließlich zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber statt, das Gericht hat nur protokollierende Funktion. Sie können also handeln wie auf einem Bazar. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung, allerdings ist dies ein in der Praxis geläufiges Mittel, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Als Faustregel sollten Sie pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt ansetzen. Je größer Ihre Erfolgsaussichten in der Klage, desto größer auch die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung - die dann auch höher liegen kann. Dies gilt auch vice versa.

Achten Sie darauf, dass das Arbeitsverhältnis keinesfalls vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wird, da Sie ansonsten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren. Die Abfindung darf keine versteckten Gehaltsanteile enthalten, da ansonsten neben die Sperrzeit ein Ruhezeitraum tritt. Gehälter, die während der Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen sind, dürfen also nicht als Abfindung umdeklariert werden. Gleiches gilt für die Abgeltung offener Urlaubsansprüche. Diese sollten besser bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in natura genommen werden.

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, wird das Gericht einen Kammertermin anberaumen. Spätestens jetzt ist es ratsam, fachlichen Rat einzuholen. Grausen Sie sich nicht vor den möglichen Kosten einer Klage: Im Arbeitsgerichtsverfahren in der ersten Instanz trägt jeder seine Kosten selbst. Auch wenn der Prozess zu Ihren Ungunsten endet, müssen Sie nicht die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Selbstverständlich lässtsich auch außergerichtlich eine Einigung erzielen. Behalten Sie bei den Verhandlungen aber immer die Drei-Wochen-Frist im Auge: Liegt kurz vor ihrem Ablauf noch kein greifbares Ergebnis vor, sollten Sie zumindest vorsorglich Klage erheben, um sich alle Möglichkeiten offen zu halten.

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