Diebstahl: kein Prozess auf Staatskosten
Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat und dies auch zugibt, kann keine Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine trotz des klaren Sachverhalts erhobene Kündigungsschutzklage beanspruchen.
Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2008
11 Ta 124/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz