"Fiktive" Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers
Die außerordentliche Kündigung eines ordentlich nicht (mehr) kündbaren Arbeitnehmers kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus rechtens sein. Der Umstand der Unkündbarkeit ergibt sich meist aus dem einschlägigen Tarifvertrag, der die Kündbarkeit an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft.
In derartigen Fällen ist nach einer neueren Entscheidung stets zu prüfen, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf einer "fiktiven" Kündigungsfrist zumutbar ist. Wird dies bejaht, ist als Auslauffrist die für den betroffenen Mitarbeiter zu beachtende ordentliche "fiktive" Kündigungsfrist zugrunde zu legen.
Urteil des BAG vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05
Pressemitteilung des BAG