Zulässigkeit von Regelungen zur Vertragslaufzeit im Arbeitsvertrag einer Privatschule
Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag einer Privatschule mit einer Lehrkraft, wonach das Arbeitsverhältnis nur mit einer Schutzfrist von zwei Monaten zum 31. Juli gekündigt werden kann und die Lehrkraft bei einer Nichteinhaltung des Kündigungstermins eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen hat, benachteiligt den Arbeitnehmer in unangemessener Weise und ist gem.
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Urteil des ArbG Berlin vom 08.02.2007 - 81 Ca 15951/06 WK, Pressemitteilung des ArbG Berlin