Kündigungsschutz: Beweislast hinsichtlich Beschäftigtenzahl

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt voraus, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 Absatz 1 KSchG). Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer, der gegen eine Kündigung klagt, darlegen und beweisen, dass die vom Gesetz verlangte Beschäftigtenzahl erreicht ist und damit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Die Beweislast kehrt sich jedoch um, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt hat. In diesem Fall muss der Unternehmer beweisen, dass es sich hierbei nicht um die regelmäßige Mitarbeiterzahl handelt und er normalerweise nur fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt und die Beschäftigtenzahl zum Kündigungszeitpunkt somit zufällig und nicht repräsentativ war.

Urteil des BAG vom 24.02.2005
2 AZR 373/03
Pressemitteilung des BAG

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