Ist der Arbeitnehmer während der Elternzeit (mit Zustimmung des Arbeitgebers) eine Nebenbeschäftigung eingegangen, unterliegt der zweite Arbeitgeber nicht den besonderen Kündigungsschutzbestimmungen. Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann er daher das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die von dem anderen Unternehmen gewährte Elternzeit kündigen.
Urteil des BAG vom 02.02.2006 - 2 AZR 596/04
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Als Gründe kommen zum Beispiel in Betracht die Verlagerung des Betriebssitzes oder die Schließung der Abteilung, in der der Mitarbeiter beschäftigt war. Auch eine personenbedingte Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzungen kann auf einem solchen Grund beruhen.
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