Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich im Gerichtsverfahren daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach der Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel allerdings zulasten des Arbeitnehmers.
Urteil des BAG vom
26.06.2008
2 AZR 264/07
DStR 2008, 1543
AuA 2008, 493
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