BAG zur Änderung der "Kleinbetriebsklausel" im KSchG ab dem 1. Januar 2004

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Vorschrift in der seit dem 1.1.2004 geltenden Fassung gilt das KSchG in Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern nicht für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 2 nicht zu berücksichtigen.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden "Alt-Arbeitnehmer" weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als in der Regel zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für dessen Anwendung nicht aus.

Urteil des BAG vom 21.09.2006
2 AZR 840/05
Pressemitteilung des BAG

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