Kündigung nach Antrag auf Schwerbehinderung
Wer erst drei Tage vor Zugang der Arbeitgeberkündigung einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung stellt, genießt nicht mehr den besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte. Der Kündigungsschutz greift nur ein, wenn bei Zugang der Kündigung bereits eine Anerkennung vorliegt oder der Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde. Diese Voraussetzungen sind auch dann nicht erfüllt, wenn die Integrationsbehörde dem drei Tage vor der Kündigung gestellten Antrag rückwirkend stattgibt.
Urteil des BAG vom 01.03.2007
2 AZR 217/06
Pressemitteilung des BAG